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§9 Absatz 1 - Änderungen der EnEV 2009


Die Bundesregierung hat in ihrem Regierungsentwurf die bei der Neufassung 2007 vorgenommene Umstellung der Anforderungshierarchie (Grundsatz: Gesamtanforderung, Ersatzregelung: Bauteilanforderung; siehe oben "Vorgeschichte") wieder Rückgängig gemacht. Es waren rechtliche Bedenken gegen die Formulierungen der EnEV 2007 aufgekommen (siehe Begründung der Bundesregierung). § 1 und § 3 der EnEV 2007 gehen im neu strukturierten § 1 der EnEV 2009 auf.

Im Übrigen war der § 9 hinsichtlich der Gesamtanforderung an die Änderung der Anforderungsmethodik bei Wohngebäuden (Referenzgebäude) und an die Änderung der Anforderungsgröße für die Qualität der Gebäudehülle bei Nichtwohngebäuden (mittlerer Wärmedurchgangskoeffizient anstelle des Transmissionswärmetransferkoeffizienten) anzupassen.

Weil der Referentenentwurf vom Frühjahr 2008 bezüglich der Anforderungen an die Gebäudehülle noch einen Satz von Einzelanforderungen (Wärmedurchgangskoeffizienten) vorsah, hätte jede einzelne dieser Anforderungen ein "k. o.-Kriterium" für die Anwendung der Gesamtanforderung sein können. Insbesondere der untere Gebäudeabschluss wird bei bestehenden Gebäuden oft nicht dem Kriterium "140% Neubauanforderung" genügen, in anderen Fällen ist der Nachweis der Einhaltung von Einzelkriterien dieser Art nicht zweifelsfrei möglich. Aus diesen Erwägungen heraus hatte die Bundesregierung auf die Anforderung an die Qualität der Hülle verzichtet und die Gesamtanforderung auf die Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs beschränkt. Damit war allerdings der Nachteil verbunden, dass in Fällen mit niedrigen Primärenergiefaktoren (z. B. Nah- oder Fernwärme aus Kraft-Wärme-Kopplung, Holzpellets) alle bedingten Anforderungen ins Leere gegangen wären.

Bei der Fortschreibung des Referentenentwurfs zum Regierungsentwurf hatte die Bundesregierung die Anforderungen an die Gebäudehülle dahingehend verändert, dass nunmehr bei neuen Wohngebäuden ein nach Gebäudetypen differenzierter Höchstwert des spezifischen Transmissionswärmeverlusts und bei Nichtwohngebäuden gemittelte Wärmedurchgangskoeffizienten einzuhalten sind. Diese Änderung wurde jedoch ungewollt nicht bei § 9 Absatz 1 nachvollzogen. Der Bundesrat hat dies zum Gegenstand einer Änderungsmaßgabe gemacht (siehe Begründungen).